Wechseloptionen

Wechselrechte & Optionen

innerhalb der Krankheitskostenvollversicherung

Nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Für Mehrleistungen können vom Versicherer jedoch Leistungsausschlüsse, Beitragszuschläge und Wartezeiten verlangt werden.

Manche Versicherer bieten den Versicherten die Reduzierung des Selbstbehaltes und / oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Wechsel in Tarife mit besserem Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung / Wartezeiten an. Der Abschluss eines zusätzlichen Tarifes (Optionstarif) ist bei diesen Tarifen nicht erforderlich.

Die Wechseloptionen sind sehr unterschiedlich gestaltet. Es sollte darauf geachtet werden, dass ein langer Wechselzeitraum besteht und viele Wechseltermine vorhanden sind. Außerdem sollte die Wechseloption nicht durch eine niedrige Altersgrenze eingeschränkt sein, da der Bedarf eines Tarifwechsels in der Regel erst in späteren Jahren besteht.

Umwandlungsrecht in Zusatztarife zum Beispiel bei GKV-Pflicht

Mit Eintritt der Versicherungspflicht kann die Versicherungsfähigkeit erlöschen und der Versicherer kann den Versicherungsvertrag beenden. Damit verliert der Versicherungsnehmer sein Privileg als Privatpatient. Positive Regelungen in den Bedingungen ermöglichen es dem Versicherungsnehmer bei Eintritt der Versicherungspflicht, in einen vergleichbaren Ergänzungsversicherungsschutz (ambulant, stationär und Zahn) zu wechseln, um somit sein Privileg als Privatpatient auch bei laufender Behandlung aufrechtzuerhalten.

Es soll eine vertragliche Verpflichtung zur Vertragsumstellung von einer Krankheitskostenvollversicherung in eine Krankheitskostenteilversicherung für ambulante/stationäre/zahnärztliche Leistungen bestehen. Dies ist insbesondere für diejenigen wichtig, die wegen Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse ihren Vollschutz weiterhin sicherstellen möchten.

Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht seitens des Versicherer

Der Versicherer hat ein ordentliches Kündigungsrecht für die nicht substitutive Krankenversicherung innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre. Es gibt Tarife, bei denen der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet. Dies ist wichtig, wenn die Krankheitskostenvollversicherung in eine Krankheitskostenteilversicherung (z.B. wegen eintretender Krankenversicherungspflicht) umgestellt werden soll.

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