Die freie Arztwahl
Privatpatienten haben bei der ambulanten Versorgung freie Arztwahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten. Grundsätzlich sind gemäß MB/KK Behandlungen durch niedergelassene Ärzte und stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus versichert. Sofern auch Versicherungsschutz für Behandler in anderen Rechtsformen wie z. B. Medizinischen Versorgungszentren oder Krankenhausambulanzen bestehen soll, muss dies in den Versicherungsbedingungen geregelt sein.
Primärarztprinzip
Beim Primärarztprinzip können zur Erstbehandlung nur bestimmte, in den Bedingungen genannte, Fachärzte konsultiert werden (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde, Augenheilkunde).
Hausarztprinzip
Beim Hausarztprinzip können zur Erstbehandlung nur bestimmte, in den Bedingungen genannte, Fachärzte konsultiert werden (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde, Augenheilkunde). Dem Versicherer ist der Hausarzt (Allgemeinmediziner) namentlich zu benennen. Wird beim Primär-/ Hausarztprinzip direkt ein anderer Facharzt konsultiert, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen.
Medizinische Versorgungszentren
Die medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sind durch den Gesetzgeber eingeführte Einrichtungen zur ambulanten medizinischen Versorgung. In diesen Zentren schließen sich Ärzte der unterschiedlichsten Fachgruppen (z. B. vom Allgemeinmediziner bis zum Herzspezialisten) zusammen, um den Patienten eine vollumfängliche Versorgung bieten zu können. Eine weitere Zielsetzung der Zentren ist die Kosteneinsparung durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, wie z. B. Räumen, technischen Geräten und Personal. Die MVZ sind Wirtschaftsunternehmen und arbeiten gewinnorientiert. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Arztpraxen stehen die Ärzte meist im Angestelltenverhältnis.
Krankenhausambulanzen
Notfall in der Nacht oder am Wochenende und kein Arzt ist erreichbar? Die Notaufnahme im Krankenhaus ist die erste Anlaufstelle für Menschen mit akuten Beschwerden. Sie steht den Patienten 24 Stunden täglich an 7 Tagen in der Woche zur Verfügung und kümmert sich nur um Notfälle. Neben der Möglichkeit der Notfall- oder Akutbehandlung bieten die Krankenhäuser aber auch reguläre ambulante Sprechstunden zu den unterschiedlichsten Fachrichtungen (z.B. zum Thema Haut, Rheuma) an. Die Behandlung sowohl in der Notaufnahme als auch in der Krankenhausambulanz findet in der Regel durch angestellte Ärzte des Krankenhauses statt. Aufgrund des Anstellungsverhältnisses verfügen diese Ärzte über kein eigenes Liquidationsrecht. Nach den Musterbedingungen steht der versicherten Person die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Diese Voraussetzung wird sowohl bei den Versorgungszentren als auch bei den Krankenhausambulanzen meist nicht erfüllt. Ein Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag ist nur gegeben, wenn der Versicherer diese Leistungserbringer explizit aufführt.
Heilpraktiker
In Deutschland praktizierende Heilpraktiker müssen nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) abrechnen, sofern vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten nichts anderes vereinbart wurde. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze des GebüH. Der Patient hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der Abrechnung. Es empfiehlt sich daher ein Tarif mit einer Erstattung bis zum Höchstsatz des GebüH und ohne Summenbegrenzungen. Nach den Musterbedingungen ist die Erstattung für Heilpraktikerleistungen nicht eingeschränkt. In vielen Tarifen wird der Leistungsumfang jedoch begrenzt. In einigen Tarifen sind Erstattungen für Behandlung durch den Heilpraktiker ausgeschlossen.