Geltungsbereich

1. Geltungsbereich

Bei Abschluss eines Neuvertrages kann heute niemand mit Gewissheit sagen, ob er seinen Lebensmittelpunkt zu einem späteren Zeitpunkt temporär oder dauerhaft ins Ausland verlegen wird, beruflich für eine längere Zeit ins Ausland muss oder nur zu Urlaubszwecken ins Ausland reist. Dazu kommt, dass niemand zum Zeitpunkt des Abschlusses wissen kann, in welchem Land künftig der Facharzt ansässig sein wird, den er in Zukunft evtl. benötigt.

Nach § 15 MB/KK endet das Versicherungsverhältnis bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb des EWR. Da nicht eindeutig definiert ist, was unter „gewöhnlichem Aufenthalt“ zu verstehen ist, könnte der Versicherer bereits einen Aufenthalt in Australien von z.B. 4 Monaten als gewöhnlichen Aufenthalt ansehen und das Vertragsverhältnis beenden.

Es ist daher wichtig, den persönlichen Leistungsbedarf für Auslandsaufenthalte zu definieren.

2. Krieg und Terror

Kriegsereignisse, Kriegs(folge)ereignisse (z.B. liegengebliebene Minen) sowie Terroranschläge können nachhaltige Schäden verursachen.

Der Leistungsausschluss in der PKV bezieht sich nicht nur auf Kriege im völkerrechtlichen Sinne, sondern auf Kriegsereignisse. Da das Kriegsereignis kein rechtlich definierter Begriff ist, fallen unter Umständen auch Terroranschläge oder innere Unruhen im In- und Ausland darunter. Auch Kriegsfolgeereignisse wie z.B. verbliebene Minenfelder sind vom Ausschluss betroffen.

Für Deutschland ist eine Grundversorgung durch den Gesetzgeber vorgesehen.

Es ist daher wichtig, dass bei Abschluss des Vertrages das Risiko von Terroranschlägen und Kriegs(folge) ereignissen zu berücksichtigen ist.

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