Psychotherapie

Psychologie

Im Rahmen von psychologischen oder psychiatrischen Behandlungen kommen nach den Musterbedingungen niedergelassene approbierte Ärzte mit den folgenden Facharzt- oder Zusatzbezeichnungen in Frage:
  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Psychiater und Psychotherapeut
  • Facharzt für psychotherapeutische Medizin
  • Facharzt für Psychotherapie oder Psychoanalyse

Neben den Ärzten stehen die nichtärztlichen psychologischen Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes als Therapeuten zur Verfügung. Diese müssen die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung gemäß Artikel 1 des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und die entsprechende Approbation nachweisen. Die Abrechnung durch den Psychotherapeuten erfolgt in der Regel nach der Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP).

Bei wenigen Tarifen besteht Leistungsanspruch erst nach einer Versicherungszeit von 24 Monaten im Tarif. Andere Tarife schränken die Leistungspflicht auf eine Höchstgrenze von Sitzungen / Behandlungstagen ein. Außerdem können Selbstbeteiligungen in Form einer prozentualen Erstattung (z.B. 80%) vorhanden sein. Diese können entweder grundsätzlich oder als Staffelung bestehen, z.B. 100% für die 1. bis zur 30. Sitzung, 80% für die 31. bis zur 60. Sitzung und 70% ab der 61. Sitzung.

Eine tarifliche Eingrenzung von psychotherapeutischen Sitzungen im ambulanten Bereich ist aus Beitragsstabilitätsgründen durchaus sinnvoll, da dadurch die Ausnutzungstendenz von Leistungserbringern und Patienten eingeschränkt wird. Entsprechend der Empfehlung des Verbandes der privaten Krankenversicherung sollte die jährliche Erstattung aber mindestens 50 Sitzungen umfassen.

Eine Eingrenzung im Rahmen von stationärer Psychotherapie, z. B. auf 6 Wochen im Kalenderjahr, birgt ein hohes Restkostenrisiko, da bei schwerwiegenden Erkrankungen stationäre Behandlungen über mehrere Monate medizinisch notwendig sein können.

In einigen Tarifen ist die vorherige Leistungszusage des Versicherers im Tarif vorgesehen. Danach besteht zunächst kein Leistungsanspruch, da der Versicherer nicht verpflichtet ist, diese Zusage zu erteilen.

Bei schweren psychischen Erkrankungen, wie z.B. Burnout-Syndrom, Magersucht oder posttraumatischen Störungen sind oft langwierige stationäre Therapiemaßnahmen erforderlich. Tarife, die z.B. nur 20 Sitzungen oder Behandlungstage leisten, decken damit nur einen kleinen Teil der möglichen Kosten ab. Da in der Regel bei diesen Krankheitsbildern zusätzlich eine längere Arbeitsunfähigkeit besteht, trägt der Versicherte bei unzureichenden Tarifleistungen und wegen fehlendem Arbeitseinkommen insgesamt ein hohes finanzielles Risiko.

Es ist daher wichtig, den Leistungsumfang und das Kostenrisiko bei psychotherapeutischen Leistungen zu prüfen und zu definieren.

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